Blogbeitrag – Falsche Angaben beim Hausverkauf
Falsche Angaben beim Hausverkauf lohnen sich nicht! Nicht immer gilt „Gekauft wie gesehen“. Wie sieht es mit dem Rechtsschutz aus?
Für Verkäufer einer Immobilie gilt, dass Fragen nach Mängeln ehrlich beantwortet werden müssen. Wer lügt, ist rechtlich nicht geschützt. Auch dann nicht, wenn im Kaufvertrag steht, dass der Verkäufer keine Haftung für Mängel übernimmt. Wird später festgestellt, dass der Käufer arglistig getäuscht wurde, so kann dieser den Verkäufer verklagen.
Zum Beispiel dann, wenn auf Nachfragen nach Feuchtigkeit im Keller dies verneint wurde – aber vor dem Verkauf Schimmelschäden beseitigt wurden. Vorsicht vor bewussten Falschangaben, diese können später zu Regressforderungen führen! Für Fälle, wo Sie als Verkäufer von Schäden nichts wissen (z.B. Hausschwamm oder Holzwurm), schließen Sie Gewährleistungsansprüche im Kaufvertrag aus. Auch wenn Sie als Eigentümer Ihre Immobilie für mängelfrei halten.
Herzliche Grüße, Ihr Immobilienmakler C. Karvouniaris für die Region Hannover und Bremen